Datenschutzverstoß – Bußgeld
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist innerhalb eines Unternehmehns quasi der/die/das einzige Person, dessen Aufgabe nicht in der operativen Einhaltung des Datenschutzes besteht. Der DSB gibt Vorgaben, die andere Personen in ihrer Tätigkeit zum Wohle des Schutzes personenbezogener Daten im Unternehmen einhalten müssen.
Für den DSB dürfen nach Artikel 38 Abs. 6 S. 2 keine Interessenkonflikte zwischen Betrieblichen Aufgaben under der Verantwortung als Datenschutzbeauftragter bestehen.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat einen dort ansässigen Handelskonzern nun mit einem Bußgeld in Höhe von 525.000€ belegt. Dessen Geschäftsführer war gleichzeitig Datenschutzbeauftragter für zwei Tochtergesellschaften, weshalb ein Interessenkonflikt vorlag. Der Datenschutzbeauftragte wäre in der Position Entscheidungen zu kontrollieren, die er selbst in seiner Rolle als Geschäftsführer getroffen hätte. Das Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig.
Sind Sie Ihr eigener Datenschutzbeauftragter?
Als Behandler:in sind Sie permanent einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt. Auch wenn Sie formal nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind, ist dieser Weg jedoch die einzige Möglichkeit um Ihre persönliche Haftbarkeit zu reduzieren.
Bestellen Sie einen externen Datenschutzbeauftragten kommt Ihnen das in vielerlei Hinsicht zu Gute:
– Sie reduzieren Ihr Haftungsrisiko bei Datenpannen und (unbeabsichtigten) Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen
– Sie Investieren in das Qualitätsmanagement Ihrer Praxis
– Sie haben einen Experten an Ihrer Seite, der Sie berät und Ihre Fragen beantwortet
– Ihre Patienten haben einen Ansprechpartner zur Wahrung Ihrer Rechte, ohne dass Sie Ihre Arbeit unterbrechen müssen
– Sie können Ihre Praxis und Arbeitsweise gezielt weiterentwickeln, ohne Angst vor der Digitalisierung zu haben
– Sie reduzieren Ihre Steuerlast und investieren stattdessen messbar in Ihre eigene Entlastung