Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, neues Urteil des EuGH

Das Recht auf Auskunft über die Datenverarbeitung hat jede betroffene Person laut Artikel 15 DSGVO.

Sie sind auf Antrag (!) u.a. dazu verpflichtet umfassend Auskunft darüber zu geben welche Daten Sie verarbeiten, welcher Zweck und welche gesetzliche Grundlage dahinterliegen. Das müssen Sie auch als Behandler:in gewährleisten.

Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung festgelegt, dass Sie im Falle der Weitergabe von Daten die Empfänger im Grunde so detailliert benennen müssen, wie es Ihnen möglich ist. Das gibt den Betroffenen die Möglichkeit, an den richtigen Stellen Ihre Rechte geltend zu machen.

Wie gehen Sie bei einem Auskunftsersuchen vor? Haben Sie dazu Regelungen für Ihre Praxis getroffen? Mein Tipp: Machen Sie sich nur einmal die Mühe und definieren hierzu einen hübschen kleinen Prozess mit den notwendigen Dokumenten. Beachten Sie die Frist von 4 Wochen, die Sie zur Antwort auf die Anfrage einhalten sollten. Sonst droht ein Bußgeld wg. Verstoß gegen die DSGVO.

Meine Klient:innen, denen ich im erweiterten Datenschutzpaket zur Seite stehen darf, finden in den nächsten Tagen eine Prozessbeschreibung und alle Dokumentationsvorlagen als Verwendungsvorschlag in Ihrem Tauschlaufwerk.

Links:

Artikel 15 im Wortlaut: https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/

Pressemitteilung EuGH (PDF Download über dejure.org): https://dejure.org/ext/a4f79a64ea2c55078eb92ddab92ab54b

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